AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

des Unternehmens Carsten Reiss Malermanufaktur

 

§1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) . Diese AGB`s gelten für Verträge mit privaten und gewerbliche Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.

Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann.

Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z.B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

§2 Angebot - Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 6 Wochen ab dem Angebots- bzw. Kostenschätzungsdatum.

§3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§4 Vergütung

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, vor Beginn der Arbeiten eine Abschlags-bzw. Vorauszahlung in Höhe von bis zu 50% des voraussichtlichen Auftragswertes bzw. Kostenschätzungspreises zu stellen.

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.

§5 Ausführungsbedingungen

Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Ausführungsort mit Klein – LKW erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, werden gegebenenfalls erforderliche Transpostleistungen gesondert angemessen in Rechnung gestellt.

Für Beschädigungen, Nachteile und Verluste (Diebstahl) an unserem Material und Werkzeugen sowie an der von uns erbrachten Werkleistung, die nicht von uns zu vertreten sind, hat der Auftraggeber einzustehen und uns schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Auftraggeber keinen zur Aufbewahrung von Materialien und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung stellt. Dies gilt auch dann, wenn die Beschädigungen, Nachteile oder Verluste vor der Abnahme unserer Leistungen erfolgen.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine dauerhafte Raumtemperatur für jeweils die geforderten Arbeiten und das zu verwendende Material gewährleistet, sowie dass eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist. Der Auftraggeber hat außerdem alle zur Ausführung erforderlichen Gerüste und Bauaufzüge beizustellen. Andernfalls hat der Auftraggeber eine daraus resultierende angemessene gesonderte Vergütung zu leisten.

§6 Gewährleistung/Verjährungsfrist

Die Gewährleistungsfrist/Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich zutreffen, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:

- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)

- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

Bei Beschädigungen der Werkleistung oder des Liefergegenstandes, welche durch nachfolgende Arbeiten durch andere Gewerke oder durch Dritte verursacht werden, übernehmen wir keine Haftung. Schäden durch verdeckte Mängel am Bauwerk bzw. an Vorleistungen anderer Gewerke, auf die wir aufbauen, und die augenscheinlich nicht vor Beginn bei Ausführung unserer Arbeiten am Werk erkennbar waren, übernehmen wir keine Haftung. Ebenso kann keine Gewährleistung übernommen werden für bautechnisch und baustatisch bedingte Rissbildungen, sowie für erneute Salzausblühungen. Selbst durch Spezialarmierungen und -anstriche ist eine Rissneubildung nicht auszuschließen und entzieht sich unserer Einflussnahme.

Wir haften im Übrigen bei Vorliegen eines Mangels bei Warenlieferung nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von einer Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

§6 Abnahme und Zustandsfeststellung

Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch Ingebrauchnahme des Gewerks oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist. Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel oder nicht Gefallens kann die Abnahme nicht verweigert werden.

§7 Leistungsermittlung und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß nach dem vereinbarten Pauschalpreis. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

§8 Aufrechnungsverbot

Den Auftraggebern kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung in unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind

§9 Sonstiges

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hof/ Saale. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Sollte eine der vorstehen Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, von dem Schriftformerfordernis abzusehen.

Sonderkonstruktionen entsprechen keiner deutschen DIN Norm. Es wird aber immer nach Herstellervorschrift und nach den anerkannten Regeln der Technik gearbeitet.

§10 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren Information gemäß § 36 VSBG

Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch beteiligt er sich freiwillig an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).

Stand: Januar 2020